Beglaubigung von Übersetzungen – wer glaubt hier eigentlich wem?

Manche Ämter verlangen, dass Übersetzungen bestimmter Dokumente in beglaubigter Form vorgelegt werden. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Dokumente für rechtliche Angelegenheiten in einer anderen Sprache oder in einem anderen Land Verwendung finden sollen. Beglaubigte Übersetzungen und Apostillen haben wir für Sie im Griff.

Der Projektmanager glaubt dem Übersetzer

In der Umgangssprache wird oft der Begriff «beglaubigte Übersetzung» verwendet. Das heisst, Supertext erklärt, dass ein Ausgangstext nach bestem Wissen und Gewissen in eine andere Sprache übertragen wurde und dass die Übersetzung diesem Text sinngemäss korrekt und inhaltlich vollständig entspricht. Diese namentliche Bürgschaft übernimmt der Projektmanager, der die Übersetzung betreut hat, stellvertretend für Supertext.

Der Notar glaubt Supertext

Damit diese Erklärung von Supertext schweizweit rechtskräftig wird, ist eine Beglaubigung notwendig. Dazu prüft und bestätigt ein Notar oder ein anderer staatlich dazu ermächtigter, rechtlicher Vertreter Identität und Echtheit der Unterschrift des unterzeichnenden Projektmanagers. Der Projektmanager stattet dem Notar also persönlich einen Besuch ab, und unterzeichnet vor dessen Augen die Erklärung, worin er die oben genannten Punkte bezeugt. Der Notar unterzeichnet die Beglaubigung ebenfalls, und schliesst so den Akt der Beglaubigung ab.

Die Schweiz glaubt dem Notar

Da Notare und andere rechtliche Vertreter nur auf nationaler Ebene agieren können, wird im internationalen Urkundenverkehr zusätzlich oftmals eine Überbeglaubigung notwendig. Die Überbeglaubigung, auch Haager Apostille genannt, bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner (Notar) gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. In der Schweiz werden Apostillen ausschliesslich von jener kantonalen Stelle ausgestellt, die für den beglaubigenden Notar bürgt. Im Kanton Zürich ist das die Staatskanzlei. Jede überbeglaubigte Übersetzung wird von den 108 (2016) Mitgliedstaaten unter der Haager Konvention als rechtskräftig anerkannt.

Was wir von Ihnen brauchen

Wenn Sie eine beglaubigte Übersetzung mit oder ohne Apostille benötigen, geben Sie dies am besten gleich bei der Bestellung an. Teilen Sie uns auch mit, in welcher Sprache die Beglaubigung abgefasst sein soll. Falls Sie zudem eine Apostille brauchen, lassen Sie uns ausserdem wissen, für welches Land die Dokumente bestimmt sind. Für CHF 100 pro Beglaubigung und Apostille laufen wir gerne für Sie von Pontius zu Pilatus, und machen Ihre Superübersetzung fit für den nationalen und internationalen Urkundenverkehr.

Titelbild via Flickr: Justice Gavel – Tori Rector (CC BY-SA 2.0)



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Ein Kommentar zu “Beglaubigung von Übersetzungen – wer glaubt hier eigentlich wem?”



  • Manfred Scheffler am 14. April 2020 13:23 Uhr

    Hallo Herr Glück, interessant, wie nur die Echtheit der Unterschrift beglaubigt wird. Ich hätte gedacht, dass der Notar auch noch mal den Inhalt prüfen muss. Ich werde auch wegen einer Beglaubigung einen Notar aufsuchen, wenn es Corona zulässt.


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